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   LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14 (https://dejure.org/2017,55915)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31.08.2017 - L 8 SO 79/14 (https://dejure.org/2017,55915)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31. August 2017 - L 8 SO 79/14 (https://dejure.org/2017,55915)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Nr 4 BSHG§47V; Art 1 GG; Art ... 20 GG; § 14 SGB 9; § 33 SGB 9; § 4 SGB 9; § 13 SGB 5; § 6 SGB 9; § 5 SGB 9; § 33 SGB 5; § 27 SGB 5; § 13 SGB 5; § 18 Abs 1 SGB 12; § 27a SGB 12; § 28 SGB 12; § 31 Abs 1 Nr 3 SGB 12; § 37 SGB 12; § 53 SGB 12; § 73 SGB 12; § 2 VersMedV
    Brille; Down-Syndrom; Eigenanteil; EVS 2008; Gläserkorrektion; Hilfsmittel; Hilfsmittel-Richtlinie; Kostenvoranschlag; Krankenkasse; Sehbeeinträchtigung; Teilhabe am Arbeitsleben; Teilhabeleistung; Therapeutische Geräte; VersMedV

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Anschaffung einer Brille - Sehbehinderung - Störung des Sehvermögens trotz Gläserkorrektion - Hilfe in sonstigen Lebenslagen - atypische Bedarfslage - Eigenanteile als Gesundheitspflege Bestandteil des Regelbedarfs - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R

    Krankenversicherung - volljähriger Versicherter - Versorgung mit Brillengläsern

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14
    Ist eine Sehschwäche wie z.B. eine Kurz- oder Weitsichtigkeit durch die Versorgung mit einer Sehhilfe ausgeglichen, besteht keine "Sehbeeinträchtigung" und damit auch keine "Sehbehinderung" mehr (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 25, 26).

    Ist eine Sehschwäche wie z.B. eine Kurz- oder Weitsichtigkeit durch die Versorgung mit einer Sehhilfe - wie hier - ausgeglichen, besteht (auch) nach der WHO-Klassifikation vom 10. November 1972 keine "Sehbeeinträchtigung" und damit auch keine "Sehbehinderung" mehr (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 25, 26).

    Der geltend gemachte Anspruch bezieht sich auf das Hilfsmittel selbst - diese Hilfegewährung ist Aufgabe der Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 25) - und nicht auf Beeinträchtigungen, die trotz des mit der Brille korrigierten Sehvermögens womöglich bestehen könnten.

    Dies gilt zunächst für die - insbesondere bei Erwachsenen - eingeschränkte Versorgung mit Sehhilfen nach §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V a.F., bei der in besonderer Weise zumutbare Eigenleistungen gefordert werden (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 28 ff.).

    Nach diesen Maßgaben sind die in dem Regelbedarf berücksichtigten Ausgaben aus dem Bereich der Gesundheitspflege (Abteilung 6 der EVS 2008) für Brillen und Brillengläser im Regelfall für die Anschaffung einer sog. Normalbrille (ohne Tönung, Entspiegelung und Gleitsicht) in hinreichender Weise berücksichtigt worden (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 33).

  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R

    Hartz-IV: Brillenreparaturkosten werden erstattet

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14
    Eine Reparatur einer bereits vorhanden Brille, für die eine Kostenübernahme in Betracht kommt (vgl. dazu das nach der Entscheidung in diesem Verfahren ergangene Urteil des BSG vom 19. Oktober 2017 - B 14 AS 4/17 R - im Volltext noch nicht veröffentlicht, Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2016 - L 13 AS 92/15 - juris; vgl. auch Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 31 Rn. 49 m.w.N.), liegt hier nicht vor.

    Nach diesen gesetzlichen Vorgaben und den einschlägigen Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/3404) sind die Eigenanteile (Zuzahlungen) zu Brillen und Brillengläsern, unabhängig davon, ob deren Kosten nur teilweise von der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen werden, in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitraum (August 2012) in den Regelbedarfen als Ausgaben aus dem Bereich der Gesundheitspflege (Abteilung 6 der EVS 2008) mit einem regelbedarfsrelevanten Gesamtbetrag von 15, 55 EUR je Monat berücksichtigt worden (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 58; anders zu den Reparaturkosten einer Brille vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2016 - L 13 AS 92/15 - juris Rn. 19 ff., 54 m.w.N., bestätigt durch das nach der Entscheidung in diesem Verfahren ergangene Urteil des BSG vom 19. Oktober 2017 - B 14 AS 4/17 R - im Volltext noch unveröffentlicht).

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14
    Der Umstand, dass die Klägerin insoweit auch keinen sozialhilferechtlichen Anspruch hat, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu insb. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris, sog. Regelsatzurteil; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris, zum AsylbLG; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris, zum RBEG; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - juris).

    Das BVerfG hat insbesondere in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 (- 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris Rn. 115 ff.) festgehalten, dass der Gesetzgeber der Gefahr, dass mit der Festsetzung der Gesamtsumme für den Regelbedarf die Kosten für einzelne bedarfsrelevante Güter nicht durchgängig gedeckt sind, entweder mit einem (externen) Ausgleich durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse neben dem Regelbedarf begegnen kann oder aber die Anspruchsberechtigten durch die Gewährleistung eines ausreichend finanziellen Spielraums auf einen internen Ausgleich verweisen darf.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2016 - L 13 AS 92/15

    Erstattung von Kosten für die Reparatur einer Brille im Rahmen des Bezugs von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14
    Eine Reparatur einer bereits vorhanden Brille, für die eine Kostenübernahme in Betracht kommt (vgl. dazu das nach der Entscheidung in diesem Verfahren ergangene Urteil des BSG vom 19. Oktober 2017 - B 14 AS 4/17 R - im Volltext noch nicht veröffentlicht, Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2016 - L 13 AS 92/15 - juris; vgl. auch Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 31 Rn. 49 m.w.N.), liegt hier nicht vor.

    Nach diesen gesetzlichen Vorgaben und den einschlägigen Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/3404) sind die Eigenanteile (Zuzahlungen) zu Brillen und Brillengläsern, unabhängig davon, ob deren Kosten nur teilweise von der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen werden, in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitraum (August 2012) in den Regelbedarfen als Ausgaben aus dem Bereich der Gesundheitspflege (Abteilung 6 der EVS 2008) mit einem regelbedarfsrelevanten Gesamtbetrag von 15, 55 EUR je Monat berücksichtigt worden (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 58; anders zu den Reparaturkosten einer Brille vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2016 - L 13 AS 92/15 - juris Rn. 19 ff., 54 m.w.N., bestätigt durch das nach der Entscheidung in diesem Verfahren ergangene Urteil des BSG vom 19. Oktober 2017 - B 14 AS 4/17 R - im Volltext noch unveröffentlicht).

  • BVerfG, 28.08.2013 - 1 BvL 12/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14
    Der Umstand, dass die Klägerin insoweit auch keinen sozialhilferechtlichen Anspruch hat, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu insb. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris, sog. Regelsatzurteil; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris, zum AsylbLG; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris, zum RBEG; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - juris).

    Das BVerfG hat insbesondere in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 (- 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris Rn. 115 ff.) festgehalten, dass der Gesetzgeber der Gefahr, dass mit der Festsetzung der Gesamtsumme für den Regelbedarf die Kosten für einzelne bedarfsrelevante Güter nicht durchgängig gedeckt sind, entweder mit einem (externen) Ausgleich durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse neben dem Regelbedarf begegnen kann oder aber die Anspruchsberechtigten durch die Gewährleistung eines ausreichend finanziellen Spielraums auf einen internen Ausgleich verweisen darf.

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein sozialhilferechtlicher Erstattungsanspruch i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. ausscheidet, weil diese Anspruchsgrundlage nur bei Sachleistungen einschlägig ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - juris Rn. 12 m.w.N.) und der Sozialhilfeanspruch der Klägerin von vornherein auf eine Geldleistung gerichtet gewesen ist (§ 10 Abs. 3 SGB XII).

    Dies unterscheidet die Bewertung einer Sehbeeinträchtigung maßgeblich von derjenigen einer Schwerhörigkeit, bei der auf die erforderliche Nutzung von Hörhilfen und nicht etwa auf das korrigierte Hörvermögen abzustellen ist (vgl. § 1 Nr. 5 EinglH-VO); die Entscheidung des BSG zur Übernahme der Kosten für Hörgerätebatterien als Leistung der sozialen Rehabilitation gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX a.F. (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - juris) ist - entgegen den Ausführungen des SG - insoweit schon dem Grunde nach nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14
    Der Umstand, dass die Klägerin insoweit auch keinen sozialhilferechtlichen Anspruch hat, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu insb. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris, sog. Regelsatzurteil; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris, zum AsylbLG; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris, zum RBEG; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - juris).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14
    Der Umstand, dass die Klägerin insoweit auch keinen sozialhilferechtlichen Anspruch hat, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu insb. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris, sog. Regelsatzurteil; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris, zum AsylbLG; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris, zum RBEG; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - juris).
  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14
    Der Umstand, dass die Klägerin insoweit auch keinen sozialhilferechtlichen Anspruch hat, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu insb. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris, sog. Regelsatzurteil; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris, zum AsylbLG; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris, zum RBEG; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - juris).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14
    Entscheidend ist mithin nicht, in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 27. August 2015 - L 8 SO 177/15 B ER - juris Rn. 17).
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstattung von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2015 - L 8 SO 177/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche körperliche Behinderung - schwere

  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 115/93

    Berufliche Rehabilitation - orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe -

  • BSG, 12.10.1988 - 3 RK 29/87

    Hilfsmittelgewährung - Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit

  • LSG Hamburg, 21.11.2012 - L 4 AS 6/11

    Kostenübernahme für die Versorgung mit verschiedenen Sehhilfen sowie Pflegemittel

  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 61/79

    Blattwendegerät als Hilfsmittel iS der Krankenversicherung

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2010 - L 23 SO 257/07

    Eingliederungshilfe; Brillenreparatur, Leistung der sozialen Rehabilitation;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 15 SO 183/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung bzw

    Leistungen für Hilfsmittel (wie hier die Rollstühle) werden vom Sozialhilfeträger in aller Regel als Geldleistungen erbracht, d.h. er stellt das Hilfsmittel nicht selbst zur Verfügung, sondern erstattet ggfs. die Kosten hierfür, so dass es sich um einen Geldleistungsanspruch handelt (so auch für das Hilfsmittel Brille das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31. August 2017, Az. L 8 SO 79/14, juris Rn. 23).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2018 - L 8 SO 40/18
    Beim Bundessozialgericht (BSG) ist hierzu ein sich auf das Senatsurteil vom 31. August 2017- L 8 SO 79/14 - beziehendes Revisionsverfahren anhängig (- B 8 SO 4/18 R -).

    Für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit spielt es keine Rolle, dass nach der Rechtsprechung des Senats ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung einer sogenannten Normalbrille (ohne Tönung, Entspiegelung und Gleitsicht) grundsätzlich nicht besteht (Urteil vom 31. August 2017 - L 8 SO 79/14 -).

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